Arbeitsrecht

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig, jedoch nur, wenn die Befristungsregelung tatsächlich rechtswirksam ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die entsprechenden Regelungen kennen und beachten:


FÜR ARBEITGEBER

Gestaltung von Arbeitsverträgen, Beratung und Vertretung

Wie alle Klauseln eines Arbeitsvertrages müssen auch Befristungsregelungen verständlich und rechtssicher formuliert sein. Ist dies nicht der Fall und die Befristung somit unwirksam, steht der Arbeitnehmer per Gesetz in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Dies gilt beispielsweise auch, wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Unternehmen aufnimmt ohne zuvor den befristeten Arbeitsvertrag unterschrieben zu haben.

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann mit oder ohne Sachgrund erfolgen, jedoch sind die gesetzlichen Anforderungen bei einer Befristung ohne Sachgrund erheblich höher. Die entsprechende Rechtslage ändert sich häufig, eine Übersicht der derzeit geltenden Vorschriften finden Sie hier.

Gerne berate ich Sie zu den gesetzlichen Regelungen und erstelle in Ihrem Auftrag rechtssichere Verträge für befristete Arbeitsverhältnisse. Im Falle eines Rechtsstreits berate und vertrete ich Sie zudem im arbeitsgerichtlichen Prozess.


FÜR ARBEITNEHMER

Beratung und Vertretung

Ist eine Befristungsregelung strittig, müssen Arbeitnehmer die geltende Frist zur Anrufung eines Arbeitsgerichts beachten. Die entsprechende Klage bei Gericht darf nicht später als drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags erhoben werden.

Zu allen Punkten Ihres befristeten Arbeitsvertrages berate ich Sie gerne und vertrete Sie auf Wunsch auch im arbeitsgerichtlichen Prozess.


Regelungen zu befristeten Arbeitsverhältnissen

Derzeit müssen Arbeitgeber unter anderem folgende Vorschriften beachten:

Befristungen ohne Sachgrund

  • Die Befristung ist nur schriftlich möglich.
  • Sie ist ohne weiteres bis zu einer Dauer von 2 Jahren zulässig. Dabei kann das befristete Arbeitsverhältnis höchstens dreimalig verlängert werden. Bestand jedoch bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ist eine Befristung ohne Sachgrund nicht rechtens.
  • In den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung ist eine Befristung bis zu einer Dauer von vier Jahren zulässig. Um Missbrauch zu verhindern, sind hiervon jedoch Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen ausgeschlossen. Innerhalb dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
  • Ist ein Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses 52 Jahre alt und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos, kann die Befristung bis zu fünf Jahren betragen.

Befristung mit Sachgrund

  • Die Befristung ist nur schriftlich möglich.
  • Sie ist jederzeit realisierbar. Ein sachlicher Grund für eine Befristung liegt insbesondere in den folgenden Konstellationen vor, nämlich wenn

×        der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

×        die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt.

×        der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.

×        die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.

×        die Befristung zur Erprobung erfolgt.

×        in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen.

×        der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird und entsprechend beschäftigt wird.

×        die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.